Am 01.08.2017 tritt die novellierte Gewerbeabfallverordnung (verkündet 21.04.2017, BGBI. I 2017, S. 896ff.) in Kraft!
Was gibt es zu beachten?
Anwendungsbereich:
Gewerbliche Siedlungsabfälle:
- Siedlungsabfälle (Kap. 20 AVV) aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Haushaltsabfällen ähnlich sind
- Andere nicht im Kap. 20 AVV aufgeführte, gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind
Bau- und Abbruchabfälle:
- Alle in Kap. 17 AVV genannten Abfälle bis auf Gruppe 17 05 (Boden, Steine, Baggergut)
Vorgehensweise siehe Bilder „Stufenmodell gewerbliche Siedlungsabfälle“ bzw. „Stufenmodell Bau- und Abbruchabfälle“
Was heißt technisch unmöglich?
- Kein oder nicht ausreichender Platz für Abfallbehälter (z.B. beengte Platzverhältnisse auf dem Grundstück)
- Nicht kontrollierbarer Abfallanfall durch viele Erzeuger (z.B. Bahnhof)
Was heißt wirtschaftliche Unzumutbarkeit?
- Kostenvergleich: getrennte Sammlung gegen gemischte Sammlung mit anschließender Vorbehandlung (Kosten müssen „außer Verhältnis“ stehen)
Wann entfällt die Vorbehandlungspflicht?
- Erzeuger sammelt 90% seiner Abfälle getrennt
- Muss von einem zugelassenen Sachverständigen oder Umweltgutachter (NACE-Bereich 38) bestätigt werden
- Erstmals bis 31.08.2017 für die Monate Mai bis Juli 2017
- Bis zum 31.03.2018 für die Monate August bis Dezember 2017
- Dann jährlich wiederkehrend bis zum 31.03. des Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr
Pflichten der Erzeuger:
- Prüfen, ob Sammlung und Entsorgung den Anforderungen der neuen Verordnung entsprechen
- Anfertigen der Dokumentation bzw. Sichten der vorhandenen Unterlagen
Pflichten der Anlagenbetreiber:
- Prüfung, ob Vorbehandlungsanlage im Sinne der neuen GewAbfV betrieben wird
- Prüfung, ob alle Aggregate vorhanden sind, ggf. Nachrüstung prüfen oder Kooperationsmodelle vereinbaren
- Prüfung, ob Quoten eingehalten sind (ggf. neue Entsorgungswege suchen)